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Fakultät Informatik

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Betriebsordnung

Betriebsordnung des Fakultätsrechenzentrums (FRZ) der Fakultät Informatik

     

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsordnung gilt für die Nutzung der Informationsverarbeitungsinfrastruktur des Fakultätsrechenzentrums der Fakultät Informatik, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die dem Fakultätsrechenzentrum unterstellt sind.

     

§ 2 Benutzerkreis

(1) Studenten und sonstige Mitglieder und Angehörige der Fakultät Informatik der TU Dresden sind vorrangige Nutzer des FRZ.

(2) Studenten anderer Fakultäten der TU Dresden, die in ihrem Studium durch Hochschullehrer der Fakultät Informatik betreutwerden, sind Nutzern gem. Absatz 1 gleichgestellt.

(3) Mitarbeiter und Studenten anderer Fakultäten und Einrichtungen der TU Dresden können zur Erledigung von Aufgaben gem. Absatz 6 die Rechentechnik des FRZ im Rahmen freier Kapazitäten in Anspruch nehmen.

(4) Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen können als Benutzer zugelassen werden, sofern dadurch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Belange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Zulassung sonstiger Nutzer ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf gesonderter Regelungen.

(6) Die Inanspruchnahme der Rechentechnik des FRZ ist ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben in Lehre und Forschung, Studium, Aus- und Weiterbildung, universitärer Verwaltung und sonstiger Aufgaben der Fakultät Informatik zulässig.

     

§ 3 Zulassung zur Nutzung

(1) Für die Nutzung der Rechner des FRZ ist eine Berechtigungskarte erforderlich. Die Berechtigungskarte ist personengebunden und bei der Arbeit an den Rechnern auf Verlangen dem Personal des FRZ vorzuweisen. Mit der Unterschrift für den Empfang der Berechtigungskarte erkennt der Nutzer die Bestimmungen der Betriebsordnung des FRZ an.

(2) Studenten der Fakultät Informatik erhalten eine Berechtigungskarte mit ihrer Immatrikulation an der Fakultät Informatik.

(3) Alle anderen Nutzer erhalten eine Berechtigungskarte nach Abgabe eines schriftlichen Antrages zur Nutzung von Rechentechnik des FRZ und nach Teilnahme an einer Einweisung. Anträge von Studenten anderer Fakultäten bedürfen einer Bestätigung der Notwendigkeit der Nutzung der Rechner des FRZ durch den Direktor des jeweiligen Institutes, oder durch das Prüfungsamt der betreffenden Fakultät bzw. durch den betreuenden Hochschullehrer der Fakultät Informatik.

(4) Die Zulassung zur Nutzung erfolgt befristet. 1. Für Studenten der Fakultät Informatik für die Zeit ihrer Immatrikulation an der Fakultät Informatik. 2. Für Mitglieder und Angehörige der Fakultät Informatik für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses. 3. Für alle übrigen Nutzer für den Zeitraum von 12 Monaten, sofern nicht vor Ablauf der Zulassungsfrist durch den Nutzer ein Antrag auf Verlängerung seiner Nutzungsberechtigung gestellt wurde.

     

§ 4 Ausschluß von der Nutzung

Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Betriebsordnung des FRZ verstoßen oder bei der Nutzung der Rechentechnik strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

     

§ 5 Organisation des Rechenbetriebes

(1) Die zentralen Server des FRZ stehen i.d.R. im durchgehenden Betrieb zur Verfügung. Planmäßige Abweichungen davon oder geplante Betriebsruhe werden rechtzeitig angekündigt.

(2) Für die Durchführung von Arbeiten der Systemwartung sind wöchentlich feststehende Wartungszeiten reserviert. Während dieser Zeiten kann es zu Einschränkugen im Nutzerbetrieb kommen.

(3) Das FRZ ist werktags und an den Wochenenden zu den durch Aushang bekannt gemachten Zeiten mit Mitarbeitern besetzt (bedienter Betrieb). Der diensthabende Mitarbeiter hat außerhalb der Normalarbeitszeit das Weisungsrecht in den Räumen des FRZ. Betriebsbedingte Schließungen von Rechnerkabinetten werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt.

(4) Entsprechend des Bedarfs an Rechenzeiten können bestimmte Rechnerkabinette des FRZ auch abweichend von der in Absatz 3 getroffenen Regelung geöffnet werden (unbedienter Betrieb), sofern die dafür notwendigen sicherheitstechnischen Voraussetzungen geschaffen werden können.

(5) Für bestimmte Nutzungsfälle (z.B. planmäßige Lehrveranstaltungen) kann mit dem FRZ die Reservierung von Rechenzeiten über einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Die Zusicherung bestimmter Rechenzeiten für die individuelle Nutzung ist nicht möglich. Beim Auftreten von Rechenzeitengpässen kann durch das FRZ eine Priorität in der Nutzung gemäß der Rangfolge aus § 2 festgelegt werden.

(6) Die Zuweisung von Betriebsmitteln erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Bei Engpässen gilt die Rangfolge aus § 2.

(7) Druckaufträge für Laser-, Tintenstrahl- und andere Spezialdrucker sind kostenpflichtig. Guthaben für entsprechendes Papier oder Folien können im FRZ erworben werden. Die Preise dafür enthalten anteilig, neben den Papierkosten, die Kosten für Toner, Tintenpatronen und andere Verbrauchs- bzw. Verschleißmaterialen. Eine entsprechende Preiskalkulation kann im FRZ eingesehen werden.

     

§ 6 Lizenzschutz

(1) Jeder Nutzer ist verpflichtet, sich über die geltenden Software-Lizenzbestimmungen zu informieren, diese zu beachten und einzuhalten.

(2) Für die auf der Basis von Lizenzen für Forschung und Lehre bereitgestellte Software ist eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen.

(3) Die gleichzeitige Nutzung einer Software ist nur entsprechend der Anzahl der verfügbaren Lizenzen gestattet.

(4) Es ist nicht gestattet, die auf den Rechnern des FRZ installierte Lizenz-Software und sowie deren Manuals oder Dokumentatiomen zu kopieren.

(5) Leihweise vom FRZ übernommene Lizenz-Software ist nach Ablauf der Leihfrist durch den Nutzer vollständig zu löschen.

     

§ 7 Datenschutz

(1) Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist durch das Sächsische Datenschutzgesetz geregelt. Die Verarbeitung und Speicherung solcher Daten auf Rechnern des FRZ ist nur nach Absprache mit dem Leiter des Rechenbetriebes gestattet.

(2) Nutzer, die personenbezogene Daten speichern oder verarbeiten, sind für die Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes, die in Abstimmung mit dem FRZ vorzunehmen ist, selbst verantwortlich.

(3) Einen wesentlichen Faktor bei der Gewährleistung des allgemeinen Datenschutzes stellt das persönliche Paßwort dar. Es ist nicht gestattet, dieses anderen Personen zugänglich zu machen oder Paßwörter anderer Nutzer zu ermitteln oder diese zu benutzen.

(4) Durch das FRZ werden geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Computerviren getroffen. Es ist nicht zulässig, diese Maßnahmen unwirksam zu machen bzw. zu umgehen. Von Nutzern festgestellte Viren sind dem FRZ unverzüglich anzuzeigen, eine Weiterverbreitung ist durch entsprechende Vorkehrungen zu unterbinden.

(5) Maßnahmen des FRZ zur Gewährleistung der Betriebs- und Datensicherheit werden von Abschnitt 3 dieses Paragraphen nicht berührt.

     

§ 8 Netznutzung

(1) Das FRZ ist an der Fakultät Informatik für den Aufbau und das Management des lokalen Rechnernetzes verantwortlich. Aus diesem Grund ist jede beabsichtigte Veränderung der Konfiguration des Netzes mit dem FRZ abzustimmen.

(2) Die Nutzung von Netzdiensten ist nur mit entsprechender Autorisierung (Login) zulässig.

(3) Im Interesse der Sicherheit und Effektivität des Netzes sind bei dessen Nutzung ausdrücklich untersagt:

  1. Die Belastung des Netzes durch übermäßige oder unsachgemäße Verbreitung von Informationen.
  2. Die Übertragung von Informationen, die dem Datenschutz unterliegen.
  3. Die Verletzung der Integrität von erreichbaren Informationen.
  4. Das Mithören oder Stören von Datenübertragungen, das Stöbern in fremden Datenbeständen sowie die Benutzung oder die Weitergabe unabsichtlich erhaltener Informationen.

     

§ 9 Allgemeine Betriebssicherheit

(1) Es ist untersagt, an der Gerätetechnik des FRZ Eingriffe vorzunehmen und Schutzeinrichtungen unwirksam zu machen.

(2) Die Nutzung nicht vom FRZ bereitgestellter Geräte ist in den Räumen des FRZ nur nach ausdrücklicher Zustimmung des FRZ gestattet.

(3) In allen Rechnerräumen des FRZ ist untersagt:

  1. Der Umgang mit offenem Feuer.
  2. Das Rauchen.
  3. Das Einnehmen von Speisen und Getränken.
  4. Der Aufenthalt unter Einwirkung von Alkohol oder Suchtmitteln.
  5. Die Benutzung privater funktechnischer Einrichtungen (Handy etc.).

(4) Jeder Nutzer ist verpflichtet, sich über die im FRZ durch Aushänge oder in anderer Weise bekannt gemachten Hinweise zum Arbeits- und Brandschutz (Notrufnummern, Fluchtwege etc.) zu informieren.

(5) Beim Feststellen von Gefahrensituationen, technischen Störungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf, ist der diensthabende Mitarbeiter des FRZ, des Wachdienstes oder der Technischen Leitzentrale der TU Dresden zu informieren.

     

§ 10 Inkrafttreten

Diese Betriebsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2000 in Kraft.

Mit diesem Tage tritt die am 12.07.1994 erlassene Betriebsordnung des Fakultätsrechenzentrums außer Kraft.
Stand: 1.2.2010, 14:21 Uhr
Autor: Webmaster