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Relevante SonderregelungenRelevante Sonderregelungen - Auszug aus der Beschaffungsrichtlinie (Rundschreiben D1/8/11)6. SonderregelungenDas Auslösen von Aufträgen durch die Struktureinheiten ist für die in den Punkten 6.1 bis 6.6 aufgeführten Beschaffungen bzw. Maßnahmen grundsätzlich nicht gestattet. 6.1 Software Für die Beschaffung lizenzpflichtiger Software ist das Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen zuständig. Für die Bestellung von Software sind die Formulare Software-Bestellung zu verwenden. Software wird ab 150,00 Euro (netto) inventarisiert und der entsprechenden Kostenstelle des Nutzers zugeordnet. Lieferungen und Leistungen zur Softwareentwicklung o. ä. werden durch das Sachgebiet Zentrale Beschaffung ausgeschrieben bzw. bestellt, wenn ein geschätzter Auftragswert von mehr als 2.000,00 Euro (netto) erreicht ist. 6.2. Büromöbel und Dienstzimmerausstattung Die Ausstattung der Diensträume mit Mobiliar ist auf der Grundlage der Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen vorzunehmen. Bei Ergänzungsbeschaffungen sind die Angaben zu Art und Umfang des bereits im Dienstzimmer vorhandenen Mobiliars erforderlich. Diese sind dem Beschaffungsantrag beizulegen. Die Beschaffung des Mobiliars erfolgt grundsätzlich durch das Sachgebiet Zentrale Beschaffung. Bevorzugt sind die hier abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen zu nutzen. 6.3. Baumaßnahmen, gebäudetechnische Anlagen, Telefonie Die Aufgaben, in die auch die Bewirtschaftung der Bauausgaben einbezogen sind, werden durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) wahrgenommen. Im Rahmen der Möglichkeiten werden Baumaßnahmen aus Haushalts- bzw. Drittmitteln der TU Dresden finanziert. In solchen Fällen erfolgt die Vergabe der Bauleistungen durch die TU Dresden. Die Zuständigkeit obliegt ausschließlich dem Dezernat Liegenschaften, Technik und Sicherheit 3, Sachgebiet Bautechnik. Das betrifft die Durchführung von Baumaßnahmen und die Installation von gebäudetechnischen Anlagen, die notwendigerweise ortsfest und für den bestimmungsgemäßen Betrieb oder die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Die Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Bauunterhaltungsmaßnahmen (BU) sowie Maßnahmen des kleinen Baubedarfs der TU Dresden sind im Rundschreiben D6/5/2001 geregelt. Für die Beschaffung von Telefonanlagen einschließlich aller erforderlichen zentralen Komponenten, der Endgeräte sowie Softwarelizenzen und sonstiges Zubehör ist das Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen (ZIH) zuständig. Die Beschaffung von Mobilfunkendgerätetechnik im Zusammenhang mit Verträgen bei Mobilfunkprovidern obliegt ebenfalls dem ZIH. 6.4 Beschaffung von Kraftfahrzeugen siehe Beschaffungsrichtlinie 6.5. Literaturbeschaffung Für die Beschaffung von Literatur (Bücher, Zeitschriften etc.), auch für die Handbibliotheken in den Fakultäten und Lehrstühlen, ist unabhängig von der Finanzierungsquelle die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek (SLUB) zuständig. Für die Zentrale Universitätsverwaltung erfolgt die Beschaffung über die Verwaltungsbücherei. 6.6. Büro- und Geschäftsbedarf Die Bedarfsdeckung von Büro und Geschäftsbedarf erfolgt für alle Struktureinheiten der TU Dresden ausschließlich durch das mit der Kostenstellenbelieferung beauftragte Unternehmen "frei" Verwendungsstelle. Anderweitige Bedarfsdeckungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Auf das Rundschreiben D1/6/2003 wird verwiesen. |
Kontakt
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Stephan Hermsdorf Tel.: 4 63-3 82 07 Fax: 4 63-3 82 51 ![]() |