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Promotionsordnung der Fakultät InformatikAn der Technischen Universität Dresden Beschlossen am 14. Januar 1999 In der geänderten Fassung vom 8. November 2001 Aufgrund von § 36 Abs. 9 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006), geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1999 (SächsGVBI., S. 293) erlässt die Technische Universität Dresden die nachstehende Promotionsordnung als Satzung. Inhaltsverzeichnis[ § 1 Doktorgrade ] Männliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts. § 1 Doktorgrade(1) Die Fakultät Informatik verleiht für die Technische Universität Dresden aufgrund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad Doktoringenieur (Dr.-Ing.) oder Doktor rerum naturalium (Dr. rer. nat.). (2) Die Fakultät Informatik verleiht für die Technische Universität Dresden aufgrund eines Beschlusses ihres Fakultätsrates den akademischen Grad Doktoringenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.) oder Doktor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h.c.). § 2 Die Promotion(1) Mit der Promotion ist durch den Bewerber eine über die Diplomprüfung hinausgehende wissenschaftliche Bildung im Wissenschaftsgebiet Informatik und die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und durch die zuständigen Gremien der Fakultät im Promotionsverfahren festzustellen. Mit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sind Ergebnisse zu erbringen, die die Entwicklung des Wissenschaftsgebietes Informatik, seiner Theorien und Methoden fördern. (2) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich ingenieurwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich mathematisch-strukturwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. (3) Im Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird dem Bewerber das Recht der Führung des akademischen Grades eines Doktors verliehen und beurkundet. Der Doktorgrad ist mit dem kennzeichnenden Zusatz gemäß § 1 Abs. 1 zu versehen. § 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine Promotion(1) Zur Promotion gemäß § 2 Abs. 1 wird zugelassen, wer ein mit der Diplomprüfung abgeschlossenes Studium der Informatik mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule in der Regel mindestens mit der Note "gut" absolviert sowie die Diplomarbeit in der Regel mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat. (2) Zur Promotion gemäß § 2 Abs. 1 wird ferner zugelassen, wer ein mit der Diplomprüfung abgeschlossenes Studium in einem anderen ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule in der Regel mindestens mit der Note "gut" absolviert sowie die Diplomarbeit in der Regel mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen und zwei Zusatzprüfungen auf Gebieten, die dem Dissertationsthema naheliegen, mit einem Durchschnitt von mindestens der Note "gut" abgelegt hat. Nicht bestandene Einzelprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt durch den Promotionsausschuss. (3) Zur Promotion gemäß § 2 Abs. 1 wird ferner zugelassen, wer ein Hoch- oder Fachhochschulstudium mit wenigstens sechs Semestern Regelstudienzeit absolviert und ein ergänzendes Studium im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung und Diplomarbeit entsprechend Absatz 1 abgeschlossen hat. (4) Zur Promotion gemäß § 2 Abs. 1 können auch zugelassen werden wissenschaftlich besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die einen Studiengang mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit, mit mindestens der Note "1,5" abgeschlossen haben und vom zuständigen Fachbereichsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss legt außerdem fest, ob zusätzliche Studienleistungen für erforderlich gehalten werden. An der Beratung über diese Festlegung soll ein vom zuständigen Fachbereich der Fachhochschule beauftragter Professor in geeigneter Weise teilnehmen. Die zusätzlichen Studienleistungen im Gesamtumfang von maximal drei Semestern sind bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 6 nachzuweisen. Die entsprechenden Prüfungen sind im Durchschnitt mindestens mit der Note "gut" abzulegen. Nicht bestandene Einzelprüfungen können einmal wiederholt werden. Die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der Studienleistungen werden in einer Vereinbarung festgelegt, die ein vom Promotionsausschuss beauftragter Professor der Fakultät und ein vom Fachbereich der Fachhochschule beauftragter Professor abschließen. Die Dissertation soll von einem Professor der Fakultät Informatik oder einem Professor der zuständigen Fachhochschule allein oder gemeinsam betreut werden. (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina mit den in Absatz 1 bis 4 genannten Studienabschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, wo deutschen oder ausländischen Bewerbern gemäß den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen. (6) Zu einer Promotion wird nicht zugelassen, wer bereits zweimal ein Promotionsverfahren nicht erfolgreich beendet hat. (7) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet in jedem Falle der Promotionsausschuss. § 4 Der Promotionsausschuss der Fakultät(1) Die Fakultät bildet einen Promotionsausschuss als ein vom Fakultätsrat gewähltes ständiges Gremium der Fakultät mit einer Amtszeit von drei Jahren. Ihm gehören der Dekan oder der Prodekan als Vorsitzender, drei Hochschullehrer sowie ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Die Mitglieder gehören in der Regel dem Fakultätsrat an. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Promotionsausschusses ist statthaft. (2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Auf Verlangen hat der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat über seine Tätigkeit zu berichten. (3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Promotionsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Über die Beratungen des Promotionsausschusses ist ein Protokoll zu führen. (5) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses hat den Bewerber über ablehnende Entscheidungen bzw. negative Bewertungen von Leistungen im Promotionsverfahren gemäß § 19 Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. § 5 Die Annahme als Doktorand(1) Die Fakultät führt eine Doktorandenliste. Ein Antrag auf Annahme als Doktorand und auf Aufnahme in die Doktorandenliste ist eine Äußerung der Absicht des Bewerbers, innerhalb der nächsten sechs Jahre an der Fakultät Informatik promovieren zu wollen. Ein solcher Antrag ist zwingende Voraussetzung für die Promotion an der Fakultät. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem konkreten Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens gemäß § 6. (2) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
Der Dekan beauftragt daraufhin den Promotionsausschuss mit der Prüfung der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. (3) Der Promotionsausschuss befindet über die Annahme oder Ablehnung als Doktorand. Im Falle der Annahme wird der Bewerber in die Doktorandenliste der Fakultät aufgenommen und der wissenschaftliche Betreuer bestätigt. Die Annahme kann mit der Erteilung von Auflagen zur Absolvierung von ergänzenden Studien oder Prüfungen gemäß § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 verbunden werden. Über die Annahme und über eventuelle Auflagen erhält der Bewerber eine schriftliche Mitteilung. Über eine Ablehnung wird er unter Angabe der Gründe in Verbindung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in schriftlicher Form benachrichtigt. § 6 Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens(1) Der Antrag des Bewerbers auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens hat der Bewerber in einer schriftlichen Erklärung
(3) Alle in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber autorisiert oder amtlich beglaubigt sein. Unterlagen, die bereits Bestandteil des Antrages zur Annahme als Doktorand waren und keine Veränderungen erfordern, können als gültig anerkannt und in die Promotionsakte übernommen werden. (4) Die Rücknahme des Antrages auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist statthaft, solange es durch die Fakultät nicht eröffnet wurde. Ein späterer Antrag auf Rücknahme hat die Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. (5) Sämtliche Unterlagen gehen, unabhängig vom Ausgang des Promotionsverfahrens, in das Eigentum der TU Dresden über. Nur bei einer Rücknahme des Antrages gemäß Absatz 4 hat der Bewerber das Recht der Rückforderung der eingereichten Unterlagen, mit Ausnahme des formellen Antrages. § 7 Die Eröffnung des Promotionsverfahrens und die Gutachter(1) Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren, wenn ein schriftlicher Promotionsantrag und die mit ihm einzureichenden Unterlagen (vgl. § 6 Abs. 1) vollständig vorliegen und die Gutachter ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Gutachtens erklärt haben. Die Eröffnung hat in einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages zu erfolgen. Mit der Eröffnung sind die Gutachter und die Promotionskommission zu bestellen. Über die Eröffnung des Verfahrens erhält der Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. (2) Als Gutachter können Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftler der Technischen Universität Dresden und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen des In- und Auslandes sowie erforderlichenfalls promovierte Wissenschaftler aus der Industrie bestellt werden, die eine Beziehung zum Wissenschaftsgebiet der Dissertation besitzen und die Bereitschaft zur Übernahme eines Gutachtens erklärt haben. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf deren Unbefangenheit zu achten. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die mehrheitlich Hochschullehrer sind, und von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Zu Gutachtern im Promotionsverfahren können auch Hochschullehrer an Fachhochschulen bestellt werden. Im kooperativen Verfahren besteht die Verpflichtung dazu. Ein Gutachter muß Mitglied der Fakultät Informatik sein. Der erste Gutachter ist in der Regel der betreuende Hochschullehrer. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann nicht zugleich als Gutachter im betreffenden Promotionsverfahren tätig sein. (3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses überweist nach der Eröffnung die Weiterführung des Promotionsverfahrens an die Promotionskommission. (4) Entsprechen der Promotionsantrag und die mit ihm eingereichten Unterlagen nicht den Voraussetzungen (vgl. § 3 und § 6 Abs. 1 und 2), wird das Promotionsverfahren nicht eröffnet. Die Ablehnung ist dem Bewerber vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mitzuteilen. § 8 Die Promotionskommission(1) Die Promotionskommission arbeitet im Auftrag des Promotionsausschusses der Fakultät. Ihr gehören mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden an. Zu Mitgliedern der Promotionskommission sind in der Regel Hochschullehrer zu bestellen. Im kooperativen Verfahren muss ein Mitglied der Promotionskommission Hochschullehrer der zuständigen Fachhochschule sein. Ein Mitglied kann ein habilitierter Wissenschaftler sein. Mindestens zwei der bestellten Gutachter sollen der Promotionskommission angehören. Wenn es das Thema erforderlich macht, können auch Hochschullehrer, die nicht der Fakultät Informatik angehören, als Mitglied der Promotionskommission tätig sein. Wird der akademische Grad des Doktor rerum naturalium angestrebt, so sollte ein Professor der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden Mitglied der Promotionskommission sein. Der Vorsitzende der Promotionskommission muss ein Professor und Mitglied des Fakultätsrates der Fakultät Informatik sein. Bei der Bestellung der Mitglieder der Promotionskommission ist auf deren Unbefangenheit zu achten. (2) Die Promotionskommission
(3) Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. (4) Die Beratungen der Promotionskommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 9 Die Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen, sie soll in der Regel einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem Wissenschaftsgebiet Informatik erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Bewerbers. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. (3) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen, unabhängigen, begründeten und schriftlichen Gutachten, die in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Die Gutachten sollen bis spätestens 12 Wochen nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter in verschlossenem Umschlag dem Dekan vorgelegt werden. Wird die Annahme vorgeschlagen, so ist die Arbeit von den Gutachtern mit den Noten "sehr gut" (magna cum laude), "gut" (cum laude) oder "genügend" (rite), zu bewerten. Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so ist sie mit "nicht genügend" (non sufficit) zu bewerten. (4) Die Bewertungsstufen sind: (5) Wenn ein Gutachter die Dissertation mit der Note "sehr gut" bewertet hat und darüber hinaus feststellt, daß die Dissertation eine außergewöhnliche wissenschaftliche Leistung des Bewerbers dokumentiert, dann kann er im Hinblick auf § 12, Abs. 1, Satz 3 die Auszeichnung der Arbeit vorschlagen. (6) Weichen die Empfehlungen der Gutachter hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss einen weiteren Gutachter, der dann Mitglied der Promotionskommission ist. (7) Nach Eingang aller Gutachten werden Dissertation und Gutachten für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Die Mitglieder des Fakultätsrates haben das Recht, die Gutachten einschließlich der Notenvorschläge einzusehen. Die Hochschullehrer und der Bewerber haben das Recht, die Gutachten einzusehen. Für Hochschullehrer und Bewerber ist die Einsicht in die Notenvorschläge nur dann möglich, wenn von den Gutachtern und dem Bewerber dagegen keine Einwände erhoben werden. Jedes Mitglied der Fakultät hat das Recht, innerhalb der Auslegefrist seine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und innerhalb von vierzehn Tagen in schriftlicher Form an den Dekan einzureichen und zu begründen. (8) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Annahme beschließt die Promotionskommission zugleich die endgültige Bewertung der Dissertation gemäß Absatz 4. Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird sie mit "nicht genügend" bewertet, und das Promotionsverfahren ist zu beenden. Eine Ablehnung ist vom Promotionsausschuss zu bestätigen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation mit den Gutachten verbleibt bei den Akten des Promotionsverfahrens. (9) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt den Bewerber in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe über die Ablehnung der Dissertation und die Beendigung des Promotionsverfahrens in Verbindung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. § 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Fachdiskussion(1) Der Bewerber soll durch den wissenschaftlichen Vortrag zeigen, dass er ein wissenschaftliches Thema sachkundig darstellen kann und in einer Diskussion wissenschaftliche Fragestellungen angemessen beantworten kann. (2) Die drei vorgeschlagenen Vortragsthemen und das Themengebiet der Dissertation sollen sich nicht überschneiden, über die Zulässigkeit der Themenvorschläge entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Kandidaten. (3) Das Thema des wissenschaftlichen Vortrags wählt der Vorsitzende der Promotionskommission im Einvernehmen mit der Promotionskommission aus den drei Vorschlägen des Kandidaten aus. (4) Wissenschaftlicher Vortrag und Fachdiskussion sind öffentlich. In der Fachdiskussion sind frageberechtigt die Mitglieder der Promotionskommission, die Gutachter, die anwesenden Mitglieder des Fakultätsrates, Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät. Der Inhalt der Fachdiskussion sollte sich auf die Thematik des wissenschaftlichen Vortrags beziehen, vom Thema abweichende Fragen können vom Vorsitzenden der Promotionskommission zurückgewiesen werden. Die Dauer des wissenschaftlichen Vortrags und der Fachdiskussion sollten jeweils maximal 45 Minuten betragen. (5) Im Anschluss an die Fachdiskussion bewertet die Promotionskommission den wissenschaftlichen Vortrag und die Fachdiskussion mit einer der Noten “sehr gut”, “gut”, “genügend” oder “nicht genügend”. Die Note des erfolgreich verlaufenen wissenschaftlichen Vortrags und der erfolgreich verlaufenen Fachdiskussion ist dem Bewerber erst nach Abschluss der Verteidigung bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Leistung ist dem Bewerber durch den Vorsitzenden der Promotionskommission sofort mitzuteilen. (6) Das Protokoll des wissenschaftlichen Vortrags und der Fachdiskussion ist unmittelbar im Anschluss an die Fachdiskussion vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (7) Wissenschaftlicher Vortrag und Fachdiskussion sollen in der Regel in deutscher Sprache abgehalten werden. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. § 11 Die Verteidigung der Dissertation(1) Die Verteidigung soll zeigen, dass der Bewerber in der Lage ist, die mit der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse darzulegen und gegenüber Fragen und Einwänden zu vertreten sowie davon ausgehend in größeren wissenschaftlichen Zusammenhängen sich einem wissenschaftlichen Gespräch (Disputation) zu stellen. Die Disputation erstreckt sich demgemäss auf die Dissertation und die Wissenschaftsgebiete, denen das Thema der Dissertation zuzuordnen ist oder die unmittelbar davon berührt werden. (2) Die Verteidigung setzt das Bestehen des wissenschaftlichen Vortrags und der Fachdiskussion voraus. Die Verteidigung soll nicht länger als zwei Stunden andauern. Sie besteht aus einem Vortrag des Bewerbers von 20 bis 30 Minuten Dauer über die Dissertation und der anschließenden Disputation. Die Verteidigung ist in deutscher Sprache durchzuführen, hiervon kann durch Entscheidung des Promotionsausschusses abgewichen werden, wenn rechtzeitig ein einvernehmlicher Antrag des Bewerbers und der Promotionskommission vorliegt. (3) In der wissenschaftlichen Diskussion sind frageberechtigt die Mitglieder der Promotionskommission, die Gutachter, anwesende Mitglieder des Fakultätsrates, Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät sowie weitere anwesende Wissenschaftler. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann Fragen zurückweisen, die nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand bezogen sind. (4) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend. (5) Unverzüglich nach der Verteidigung entscheidet die Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung, ob der Bewerber die Verteidigung bestanden hat und benotet diese mit einer der in § 9 Abs. 4 genannten Noten. Wurde die Verteidigung nicht bestanden, so ist sie mit "nicht genügend" zu bewerten. § 12 Abschluss des Promotionsverfahrens(1) Im Ergebnis einer positiven Beurteilung und Benotung der Teilleistungen eines Promotionsverfahrens - der Dissertation, dem wissenschaftlichen Vortrag und der Fachdiskussion, der Verteidigung - legt die Promotionskommission die Gesamtnote der Promotion fest. Die möglichen Bewertungen lauten: "sehr gut" (magna cum laude), "gut" (cum laude) oder "genügend" (rite). Wurden alle Teilleistungen mit "sehr gut" (magna cum laude) bewertet und hat mindestens ein Gutachter die Dissertation nach § 9 Abs. 5 für eine Auszeichnung vorgeschlagen und hat der Bewerber außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen, dann wird das gesamte Promotionsverfahren "mit Auszeichnung" (summa cum laude) bewertet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote soll das Ergebnis der Dissertation den Vorrang haben. Die Gesamtnote ist durch Mehrheitsbeschluss der Promotionskommission festzulegen. Die erreichten Ergebnisse und die Gesamtnote sind dem Bewerber unter Ausschluss der Öffentlichkeit unverzüglich zur Kenntnis zu geben. (2) Der Vorsitzende der Promotionskommission empfiehlt bei positivem Verlauf des Verfahrens dem Promotionsausschuss die Verleihung des akademischen Grades Doktoringenieur (Dr.-Ing.) oder des akademischen Grades Doktor rerum naturalium (Dr. rer. nat.). Der Promotionsausschuss veranlasst die Ausfertigung der Urkunde. (3) Die Urkunde enthält neben dem Namen, Vornamen, akademischen Grad, Geburtstag und -ort des Kandidaten, den Titel der Dissertation, den zu verleihenden akademischen Grad und die Gesamtnote. Sie wird auf den Tag der Verteidigung ausgestellt und trägt die Unterschriften des Rektors, des Dekans der verleihenden Fakultät und das Siegel der Technischen Universität Dresden. (4) Der Dekan der Fakultät händigt dem Bewerber in einer dem Anlass gemäßen Form die Urkunde aus, sobald die Abgabe der Pflichtexemplare nach § 14 nachgewiesen ist. Mit der Aushändigung der Urkunde ist die Promotion vollzogen, die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades erworben und das Promotionsverfahren abgeschlossen. (5) Der Abschluss des Verfahrens ist der Fakultätsöffentlichkeit bekanntzugeben. § 13 Wiederholung nichtbestandener Promotionsleistungen(1) Wird eine Dissertation abgelehnt, so ist in der Regel das Promotionsverfahren beendet (vgl. § 9 Abs. 8). Dem Bewerber kann auf Antrag, frühestens nach einem halben Jahr, die Einreichung einer anderen Arbeit oder einer grundlegend revidierten Fassung der bisherigen Arbeit mit dem gleichen Thema gestattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Promotionsausschuss der Fakultät, der die Ablehnung entschieden hat. Erfolgt erneut eine Ablehnung, so sind weitere Promotionsgesuche bei derselben Fakultät nicht zulässig. (2) Wird der wissenschaftliche Vortrag und die Fachdiskussion oder die Verteidigung nicht bestanden, darf auf Antrag des Bewerbers im gleichen Promotionsverfahren der wissenschaftliche Vortrag und die Fachdiskussion bzw. die Verteidigung nur einmal innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach sechs Monaten, wiederholt werden; eine erneute Wiederholung ist nicht möglich. Auf Vorschlag der Promotionskommission entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung und legt den Termin der Wiederholung fest. Die Wiederholung des wissenschaftlichen Vortrags und der Fachdiskussion bzw. der Verteidigung erfolgt vor der gleichen Promotionskommission. Wird eine Wiederholung nicht bestanden, ist das Promotionsverfahren zu beenden. § 14 Veröffentlichung der Dissertation(1) Der Bewerber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Jahr die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und unentgeltliche Übergabe der in Absatz 3 festgelegten Anzahl von Exemplaren an die Universitätsbibliothek zugänglich zu machen. (2) Die Veröffentlichung darf nur in einer von den Gutachtern und vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses genehmigten Form erfolgen. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bewerber durch eigene Auswahl aus den folgenden Möglichkeiten erfüllen:
Im ersten und zweiten Fall überträgt der Doktorand der Fakultät Informatik das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. (4) Im besonders zu begründenden Ausnahmefall kann der Dekan der Fakultät oder der Promotionsausschuss auf Antrag des Bewerbers eine Überschreitung der Abgabefrist erlauben. Wird die gesetzte Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch Leistungen im Promotionsverfahren erworbenen Rechte und es wird ohne die Verleihung des akademischen Grades beendet. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses hat den Bewerber hiervon schriftlich gemäß § 19 Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. § 15 Entzug des akademischen Grades(1) Der akademische Grad kann nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen entzogen werden. (2) Die Beweisführung für den Entzug muß rechtlichen Prüfungen standhalten. Vor dem Entzug ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät Informatik mit Zweidrittelmehrheit. § 16 Widerspruchsrecht(1) Der Bewerber hat das Recht, gegen
Widerspruch einzulegen. (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Dekan der Fakultät Informatik einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Bewerber. Der Dekan teilt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang dem Fakultätsrat der Fakultät Informatik den Widerspruch mit. (3) Der Fakultätsrat hat nach Anhörung der Promotionskommission innerhalb von weiteren drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden (Widerspruchsbescheid). Der Widerspruchsbescheid ergeht schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. § 17 Die Ehrenpromotion(1) Mit der Verleihung der Ehrendoktorwürde Doktoringenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.) oder Doktor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h.c.) können Persönlichkeiten geehrt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Informatik erworben haben. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht hauptamtlich an der Technischen Universität Dresden tätig sein. (2) Ein Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde kann durch mindestens zwei Professoren mit hinreichender Begründung an den Fakultätsrat gestellt werden. Es wird eine Promotionskommission eingesetzt, der die Antragsteller nicht angehören. Der Promotionskommission gehören fünf Mitglieder an, die Hochschullehrer der Fakultät Informatik sind, den Vorsitz führt der Dekan oder Prodekan. Wenn die Verleihung der Ehrendoktorwürde "Doktor rerum naturalium honoris causa" angestrebt wird, so sollte ein Professor der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Mitglied der Promotionskommission sein. (3) Die Promotionskommission holt mindestens zwei weitere Gutachten ein; davon darf ein Gutachter nicht der Technischen Universität Dresden angehören. Die Promotionskommission unterbreitet nach Prüfung der Gutachten und der Verdienste des zu Ehrenden dem Fakultätsrat einen Entscheidungsvorschlag. (4) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist durch die Aushändigung einer vom Rektor und vom Dekan unterzeichneten Urkunde in einer dem Anlass entsprechenden würdigen Form zu vollziehen. In der Urkunde sind der Grund und die Verdienste in einer Kurzfassung zu nennen. Die Verleihung der Ehrendoktorwürde vollzieht der Rektor. Der Rektor kann dieses Recht dem Dekan der zuständigen Fakultät übertragen. (5) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist dem Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. § 18 Das DoktorjubiläumDie Fakultät kann die 50. Wiederkehr der Verleihung des Doktorgrades würdigen, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder die besonders enge Verknüpfung des zu Ehrenden mit der Fakultät oder der Technischen Universität Dresden als Ganzes angebracht erscheint. Die Wahl des Anlasses und die Form der Ehrung ist eine Angelegenheit der zuständigen Fakultät. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. § 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Fakultätsrates in Promotionsangelegenheiten, des Promotionsausschusses und der Promotionskommission mit einfacher Mehrheit beschlossen. (2) Jeder in dieser Ordnung ausgewiesene Beschluss zu einem Promotionsverfahren oder zu einem seiner Teilgebiete ist vom Vorsitzenden des dafür zuständigen Gremiums entweder auf den zugehörigen Formblättern oder gesondert zu protokollieren und zu unterschreiben. Die Protokolle sind der Promotionsakte beizufügen. (3) Ablehnende Entscheidungen zum Promotionsverfahren (Ablehnung als Doktorand und Nichtaufnahme in die Doktorandenliste, Nichteröffnung oder vorzeitige Beendigung des Promotionsverfahrens, Nichtannahme der Dissertation, Nichtzulassung zur Wiederholung von Promotionsleistungen, Nichtverleihung oder Entzug des akademischen Grades) müssen dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Entscheidung des Promotionsausschusses, unter Angabe der Gründe in Schriftform nachweislich zugestellt werden. Negative Entscheidungen im Prüfungsverfahren (wissenschaftlicher Vortrag und Fachdiskussion, Verteidigung) werden dem Betroffenen unverzüglich mündlich mitgeteilt. Sämtliche Bescheide müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. (4) Der Dekan der Fakultät zeigt in jährlichen Abständen oder auf Verlangen dem Senat der TU Dresden sowie der Universitätsöffentlichkeit die Verleihungen des akademischen Grades eines Doktors an. Alle im § 19 Abs. 3 genannten Entscheidungen können in angemessener Weise den Dekanen der anderen Fakultäten der TU Dresden sowie bei vorliegender Notwendigkeit auch den gleichgearteten Fakultäten anderer wissenschaftlicher Hochschulen mitgeteilt werden. Dabei sind die Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten. § 20 Übergangsregelungen(1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung bereits nach der Promotionsordnung der Fakultät Informatik vom 14. Januar 1999 eröffneten Promotionsverfahren werden nach der Promotionsordnung vom 14. Januar 1999 durchgeführt, es sei denn, der Kandidat beantragt schriftlich die Anwendung dieser Promotionsordnung. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung bereits in die Doktorandenliste aufgenommene Kandidaten haben spätestens bei der Antragstellung auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens die Möglichkeit, schriftlich zu beantragen, ob ihr Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung vom 14. Januar 1999 oder nach dieser Promotionsordnung durchgeführt werden soll. § 21 Einsichtnahme(1) Dem Kandidaten wird auf Antrag Einsicht in die Promotionsakte gewährt. (2) Der Antrag kann frühestens mit Bekanntgabe der Gesamtnote und spätestens einen Monat danach an den Promotionsausschuss gestellt werden. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. § 22 Inkrafttreten, Veröffentlichung(1) Die geänderte Fassung wurde auf Grundlage der am 22.10.2001 beschlossenen Änderungssatzung erstellt. Alle danach zu eröffnenden Promotionsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung durchzuführen. (2) Die Satzung zur Änderung der Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Ausgefertigt auf Grund des Fakultätsratsbeschlusses der Fakultät Informatik vom 25.06.2001 und der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom .22.10.2001, Az.: 3-7841-11/30-5. Dresden, den 8. November 2001 Der Dekan Anlage(Festlegung der Datenformate zur Übergabe der Dissertation in elektronischer Form an die SLUB) Elektronische Versionen von DissertationenDie Dissertation wird in elektronischer Form mit allen Bildern, Tabellen und Graphiken in den Datenformaten Postscript oder PDF (Portable Document Format) der SLUB übergeben. Zusätzlich ist die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zur Abgabe von elektronischen Dissertationen der SLUB zu übermitteln. Details der Übermittlung regeln die Ausführungsbestimmungen der SLUB. Die angegebenen elektronischen Datenformate können vom Promotionsausschuss der Fakultät Informatik in Absprache mit der SLUB aktualisiert werden. |
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Galina Malowa Tel.: +49 (0) 351 463-38397 Fax: +49 (0) 351 463-38387 |